Es gibt weltweit viele unterschiedliche Gesetze, welche die sexuellen Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts zu regeln versuchen. Viele dieser Gesetze formulieren Verbote, wobei häufig nur das gleichgeschlechtliche Sexualverhalten unter Männern behandelt wird. Eine weitere häufige Ausprägung von Gesetzen zum Thema Homosexualität behandelt Alltagsaspekte, zum Beispiel den Güterstand, von gleichgeschlechtlichen Paaren. Dabei werden zum Beispiel eingetragene Partnerschaften geregelt oder Diskriminierungsverbote erlassen. Die Ausprägung der verschiedenen Gesetzgebungen variiert sehr stark. Während in manchen Ländern auch die zivilrechtliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare offensteht, sind in anderen Ländern sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe verboten.
Historische Entwicklung
Im § 20 des mittelassyrischen Gesetzes ca. aus dem Jahre 1100 v. Chr. wird männliche Homosexualität unter die Strafe der Kastration gestellt: „Wenn ein Mann seinem Genossen beiwohnt, man es ihm beweist und ihn überführt, so soll man ihm beiwohnen und ihn zu einem Verschnittenen machen.“
Das erste bekannte gesetzliche Verbot sexueller Beziehungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe bei Zuwiderhandlung stammt etwa aus dem Jahr 550 v. Chr. und wurde wohl während des jüdischen Babylonischen Exils im Buch Levitikus niedergeschrieben. Es ist umstritten, ob dieses Strafmaß je verhängt wurde. Jedenfalls sollte dadurch die Abgrenzung des Judentums vom Heidentum verstärkt werden, das man vor allem wegen seines Götzendienstes ablehnte.
Gleichgeschlechtliche Beziehungen waren in einigen anderen Religionen erlaubt oder sogar geschätzt.
Frühe Gesetze mit einer positiven gesellschaftlichen Wertung von Homosexualität gab es wohl um 600 v. Chr. im alten Kreta und Sparta, die jedem Mann eine päderastielle homoerotische Freundschaft auferlegten.
In der römisch-vorchristlichen Gesetzgebung konnte sich der griechische Brauch nicht durchsetzen: Beischlaf zwischen Männern wurde moralisch nicht gutgeheißen, weil er – im Gegensatz zur Ansicht der Griechen – mit dem Männlichkeitsideal als nicht vereinbar angesehen wurde. Er war nur mit Sklaven erlaubt und ansonsten strafbar (Geldstrafe, im römischen Heer Prügelstrafe).
Im 1. Jahrhundert nach Christus berichtet Tacitus im Kapitel 12 seines Buches Germania von der angeblichen Todesstrafe gegenüber sich sexuell passiv verhaltenden Männern (latein.: corpore infames) bei den Germanen: Sie „versenkt man in Kot und Sumpf, wobei noch Flechtwerk über sie gelegt wird.“ Aufgrund der innerhalb der historischen Forschung allerdings kontrovers diskutierten Frage nach der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussage des Tacitus sowie aufgrund der Angaben anderer antiker Autoren zum Sexualleben der Germanen, denen zufolge bei manchen germanischen Völkerschaften gleichgeschlechtliches Sexualverhalten auch akzeptiert worden sei, wird aktuell eher angenommen, Homosexualität habe zumindest bei einigen germanischsprachigen Völkern die Funktion eines Initiationsritus der Jungmannschaft gehabt und sei durchaus auch toleriert worden.
Nachdem das Christentum als Staatsreligion des römischen Reiches eingeführt war, bestand die Strafandrohung nach dem Codex des oströmischen Kaisers Theodosius I. in öffentlicher Verbrennung. Diese Strafe wurde jedoch selten angewendet, und Beischlaf zwischen Männern wurde ungeniert betrieben. Der oströmische Kaiser Justinian I. hat in zweien der von ihm erlassenen Gesetze (justinianische Novellen von 538 und 559) die Sodom-Geschichte umgedeutet und als Strafe für den Beischlaf zwischen Männern die Enthauptung vorgesehen. Das diente nach Gisela Bleibtreu-Ehrenberg dazu, der Bevölkerung Gotteslästerer und Sodomiter als Sündenböcke zu präsentieren, die man für die damals häufigen Erdbeben und Pestwellen verantwortlich machen konnte. Insofern seien die Todesstrafen nicht durch das Christentum motiviert gewesen, sondern weltlich-politisch zu erklären.
Ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurden sexuelle Handlungen zwischen Männern, die unter dem Begriff Sodomie gefasst wurden, nicht mehr als zwar sündig, aber meist völlig legale Praxis angesehen, sondern als Verbrechen geahndet, das fast überall in Europa die Todesstrafe zur Folge haben konnte.
Im Zuge der Aufklärung, verstärkt durch die Französische Revolution, kam es zu einer Reihe von Reformen, die entweder die komplette Abschaffung der Sodomie-Gesetze wie in Frankreich oder zumindest die Umwandlung in eine Gefängnisstrafe zur Folge hatten.
Mit dem Kolonialismus verbreiteten sich diese Verbote vor allem in britischen Kolonien, begleitet von der repressiven Sexualmoral der Viktorianischen Zeit. Im 19. Jahrhundert war der wissenschaftlich-medizinische Versuch, Homosexualität als Krankheit und nicht als moralisches Verbrechen zu beschreiben, ein erster emanzipatorischer Schritt, weil die Homosexualität als Krankheit straffrei bleiben konnte.
In den Anfangsjahren der Sowjetunion war im Rahmen einer allgemeinen Reform der Sexualgesetze Homosexualität nicht mehr strafbar. Unter Stalin wurde 1934 die Strafbarkeit wieder eingeführt, und diese Einstellung galt für Jahrzehnte in fast allen kommunistischen Ländern.
Gegen Ende des 20. Jahrhunderts erfolgte dann in vielen Ländern der Welt die Entkriminalisierung der Homosexualität. Für Europa sehr maßgeblich waren hierbei die höchstgerichtlichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrmals festgestellt, dass eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen menschenrechtswidrig sei.
Seit Anfang des 21. Jahrhunderts wird in verschiedenen Ländern weltweit die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.
Deutschland
Die seit der Constitutio Criminalis Carolina geltende Strafdrohung gegen „widernatürliche Unzucht“ wurde nach der Reichsgründung 1871 in der konservativsten deutschen Version – der preußischen – als § 175 reichsweit übernommen und setzte damit liberalere Regelungen wie etwa die bayerische von 1813 außer Kraft, die Mindeststrafe wurde allerdings von sechs Monaten auf einen Tag Gefängnisstrafe herabgesetzt. Die Nationalsozialisten strichen 1935 das Wort „widernatürlich“ und führten einen weiteren Paragrafen (175a RStGB) ein. Die DDR kehrte zur Fassung des § 175 StGB von 1871 zurück, faktisch außer Kraft gesetzt wurde er durch die mit der Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957 geschaffene Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt, der § 175a wurde zunächst beibehalten. In der Bundesrepublik wurde der § 175 zunächst in der nationalsozialistischen Fassung beibehalten, 1969 wurde die Strafbarkeit auf homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 21 Jahren beschränkt.
Dieses so genannte Schutzalter wurde 1968 (DDR) bzw. 1973 (Bundesrepublik) auf 18 Jahre herabgesetzt.
1988 strich die Volkskammer der DDR ihre gegen Homosexualität gerichtete Sondergesetzgebung (§ 151 StGB) ersatzlos, das Schutzalter lag also wie bei Heterosexuellen bei 14 Jahren.
Der Deutsche Bundestag vereinheitlichte 1994 durch Aufhebung des § 175 das Schutzalter für Homo- und Heterosexuelle auf 14/16 Jahre im Zuge der Rechtsangleichung nach der deutschen Wiedervereinigung. Dadurch sank mit Wirkung zum 11. Juni 1994 das Schutzalter für Homosexuelle in Westdeutschland, während es für Heterosexuelle und in Ostdeutschland auch für Homosexuelle in Teilbereichen stieg (siehe sexueller Missbrauch von Jugendlichen).
Seit Ende der 1990er bestimmte in Deutschland die staatliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren die rechtliche und gesellschaftliche Diskussion. Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft.
Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Nachdem am 7. Juli auch der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das Gesetz am 21. Juli 2017 von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Schweiz
In der Schweiz wurde 1942 die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen unter erwachsenen Männern abgeschafft und mit Art. 194 ein Schutzalter von 20 Jahren eingeführt, im Gegensatz zu 16 Jahren bei verschiedengeschlechtlichen Handlungen. Mit der Strafrechtsreform von Dezember 1990 wurde das unterschiedliche Schutzalter aufgehoben. Es gilt nun ein einheitliches Schutzalter von 16 Jahren, wobei aber keine Strafbarkeit für sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen besteht, wenn das Alter der Sexualpartner nicht mehr als drei Jahre auseinanderliegt. Zum 1. Januar 2007 wurden landesweit gleichgeschlechtliche Paare infolge des Partnerschaftsgesetzes rechtlich anerkannt. Infolge der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die gleichgeschlechtliche Ehe zum 1. Juli 2022 möglich.
Artikel 8 der Schweizerischen Bundesverfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Lebensform. Dies gilt aber nur in der Beziehung Bürger/Staat und nicht Bürger/Bürger.
Österreich
Vom 15. bis zum 17. Jahrhundert galten in den österreichischen Ländern verschiedene Halsgerichtsordnungen (Landgerichtsordnungen), welche der Constitutio Criminalis Carolina sehr ähnlich waren.
1768 führte Maria Theresia mit der Constitutio Criminalis Theresiana ein einheitliches Strafrecht für die österreichischen und böhmischen Lande ein, welches stark an die Carolina angelehnt war und auch noch die Todesstrafe für Sodomie (darunter extra homosexuelle Handlungen beiderlei Geschlechts) vorsah.
1787 wurde sie vom großen Reformer Joseph II. durch sein Josephinisches Strafgesetz abgelöst, welches eine Todesstrafe nur mehr im Standrecht vorsah. Stattdessen gab es öffentliche Züchtigung, zeitliche öffentliche Arbeit, strenges Gefängnis und Verbannung. Außerdem erwähnte es heterosexuelle „Unzucht wider die Natur“ nicht.
Im Strafgesetz von 1803 wurde in den §§ 113–114 mit dem Ausdruck „Unzucht wider die Natur“ wieder alles summiert und als Strafe Kerker zwischen 6 Monaten und einem Jahr eingeführt.
Nach den §§ 129 I b (Tat) und 130 (Strafmaß) des Strafgesetzes (StG) von 1852 waren sexuelle Beziehungen zwischen Frauen und solche zwischen Männern als „Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts“ zur Gänze verboten und wurden mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Zwischen 1920 und 1938 war Österreich, auf die Gesamtbevölkerung bezogen, bei der Anzahl der Verurteilungen europaweit führend.
Während des Anschluss Österreichs wurde das Strafgesetz nie angepasst, aber die Rechtsprechung wurde mit der Zeit angepasst, sodass sie in etwa dem verschärften § 175 im Altreich entsprach, und die Verurteilungen erreichten einen neuen Höhepunkt.
Nach 1945 wurde wie vor 1938 weitergemacht.
Die kleine Strafrechtsreform 1971 ersetzte dieses Totalverbot durch vier neue Bestimmungen des StG: (in Klammer die §-Nummer des Strafgesetzbuches (StGB) nach der großen Strafrechtsreform am 1. Januar 1975)
- § 129 I StG (§ 209 StGB): „[männliche] Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren“ (6 Monate – 5 Jahre)
- § 500 StG (§ 210 StGB): „gewerbsmäßige [männliche] gleichgeschlechtliche Unzucht“ (Prostitution)
- § 517 StG (§ 220 StGB): „Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (= Gutheißung)
- § 518 StG (§ 221 StGB): „Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“
Das Werbeverbot wurde auch zur Begründung herangezogen, dass gleichgeschlechtliche Pornografie absolut unzüchtig und damit (auch in Sex-Shops) verboten ist. 1988 wurde das Mindestalter des Täters auf 19 Jahre angehoben und somit ein Übergangsbereich geschaffen. 1989 wurde § 210 aufgehoben und 1997 die §§ 220 und 221. Es gab mehrere parlamentarische Anläufe auch § 209 abzuschaffen, von denen die knappste 1996 mit Stimmengleichheit ausging. Erst mit Erkenntnis (Sachentscheidung) vom 21. Juni 2002 hob der VfGH diese Bestimmung auf. Grund war die sich ändernde Strafbarkeit des älteren Partners im Laufe der Jahre bei ein und demselben Paar mit zwei Jahren Altersunterschied. Der VfGH gewährte aber der Regierung eine Schonfrist von 6 Monaten, um die Schutzbestimmungen im Sexualstrafrecht anzupassen.
Am 14. August 2002 trat der § 209 außer und die Ersatzlösung § 207 b in Kraft. Dieser ist zwar geschlechtsneutral formuliert, aber verfolgt und abgeurteilt werden noch überwiegend männliche gleichgeschlechtliche Beziehungen. Es gab kein Amnestiegesetz wie in Deutschland und die Vorstrafen wegen der alten §§ sind, unter Beachtung der Verjährungsfristen, oft bis heute evident (Stichtag 12. Juli 2005 insgesamt 1434 Personen, davon 558 wegen § 129 I b vor 1971). In den Fällen, in denen sich Betroffene an den EGMR gewandt haben, wurde bis jetzt in jedem Fall einer Verurteilung nach § 209 die Republik Österreich zur Aufhebung des Urteils und Schadensersatz verurteilt.
Am 1. Jänner 2010 wurde das Institut der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt.
Es wurde eine Gleichstellung der Ehe ab 1. Jänner 2016 angekündigt. Seit Oktober 2017 prüfte der Verfassungsgerichtshof, das höchste Gericht Österreichs, auf dem Amtsweg das Eheverbot für homosexuelle Paare auf seine Verfassungskonformität. Im Dezember beschloss er die Eheöffnung bis spätestens 1. Jänner 2019.
Die gleichgeschlechtliche Ehe ist seit dem 1. Januar 2019 in Österreich möglich.
Heutige Situation
Viele Länder dieser Welt haben heute noch Gesetze gegen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. In manchen Ländern wird es gerichtlich als eine Beleidigung der Ehre einer Person angesehen, jemanden öffentlich als homosexuell zu bezeichnen. Zum Beispiel verklagten Jason Donovan und Liberace eine Zeitung, die ihnen unterstellte, schwul zu sein, mit gerichtlichem Erfolg. 2003 wurde Tony Halme, Mitglied des finnischen Parlamentes, mit rechtlichen Schritten gedroht, da er die Präsidentin Tarja Halonen als Lesbe bezeichnet haben soll – obwohl in beiden Ländern Homosexualität gesetzlich erlaubt ist.
Heute sind homosexuelle Handlungen in allen westlichen Industrieländern straffrei. Strafgesetze existieren weiterhin in Teilen der so genannten Dritten Welt. Teilweise handelt es sich dabei um ein Erbe der europäischen Kolonialgeschichte, manchmal auch, wie in verschiedenen islamischen Staaten, um die Wiederbelebung religiöser Gesetze, die in früheren Zeiten nur selten angewandt worden waren. Auf der Ebene der UNO wurde 2008 eine UNO-Deklaration gegen die Diskriminierung von Homosexuellen und gegen die Strafbarkeit von Homosexualität in der Dritten Welt gestartet. Zu den Unterzeichnern gehören alle 27 EU-Staaten, alle südamerikanischen Staaten der Mercosur sowie unter anderem Kanada, Israel, Australien, Neuseeland und Japan. Im März 2009 erklärten die Vereinigten Staaten diese UNO-Deklaration zu unterzeichnen.
Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare
In einigen Ländern ist die Ehe bisher für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet worden:
- 39 Staaten: Niederlande (Öffnung 2001), Belgien (2003), Spanien (2005), Kanada (2005), Südafrika (2006), Norwegen (2009), Schweden (2009), Portugal (2010), Island (2010), Argentinien (2010), Dänemark (2012), Brasilien (2013), Frankreich (2013), Uruguay (2013), Neuseeland (2013), Vereinigtes Königreich (2014, Nordirland 2020), Luxemburg (2015), Vereinigte Staaten von Amerika (2015), Irland (2015), Kolumbien (2016), Finnland (2017), Malta (2017), Deutschland (2017), Australien (2017), Österreich (2019), Taiwan (2019), Ecuador (2019), Costa Rica (2020), Chile (2022), Schweiz (2022), Slowenien (2022), Kuba (2022), Mexiko (2022), Andorra (2023), Nepal (2023), Estland (2024), Griechenland (2024), Liechtenstein (2025), Thailand (2025)
In Ecuador und einigen Bundesstaaten Mexikos besteht für gleichgeschlechtliche Ehepaare kein Adoptionsrecht.
Weltweite Übersicht
Dies ist eine Liste mit Gesetzen aus aller Welt, die sich mit Homosexualität befassen. Sie ist alphabetisch nach Kontinenten geordnet. Diese Liste kann jedoch nicht aussagen, wie Homosexualität generell in einem Land gesehen wird. Viele Nationen, die negative Gesetze dazu hatten oder noch haben, können auch Gesellschaftsformen sein, die Homosexualität nicht aktiv verfolgen. Wiederum gibt es Länder, in denen keine/kaum Gesetze gegen Homosexualität existieren, Homosexuelle aber gesellschaftlich geächtet oder sogar verfolgt werden. Schutz davor, z. B. in Form von Antidiskriminierungsgesetzen, ist nicht immer gewährleistet.
Da es Staaten mit (teil-)autonomen Gebieten gibt, die abweichende gesetzliche Regelungen haben, sind diese extra aufgelistet.
Afrika
Zu Ländern, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, gibt es einen gesonderten Artikel über Homosexualität in diesem Lande:
Asien
Zu Ländern, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, gibt es einen gesonderten Artikel über Homosexualität in diesem Lande:
Europa
Die gleichgeschlechtliche Ehe gilt in ganz West-, Mittel- und Nordeuropa. Homosexuelle Handlungen sind in allen ganz oder teilweise in Europa gelegenen Ländern mit Ausnahme der russischen Teilrepublik Tschetschenien de jure legal. In Europa diskriminieren nur noch Russland (mit Folgen für russisch besetzte Teile der Ukraine) und die Vatikanstadt Homosexuelle durch spätere Erreichbarkeit der Sexualmündigkeit. Zu Ländern, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, gibt es einen gesonderten Artikel über Homosexualität in diesem Lande:
Nord- und Mittelamerika
Homosexuelle Handlungen sind auf dem gesamten nord- und mittelamerikanischen Festland legal. Zu Ländern, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, gibt es einen gesonderten Artikel über Homosexualität in diesem Lande:
Ozeanien
Zu Ländern, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, gibt es einen gesonderten Artikel über Homosexualität in diesem Lande:
Südamerika
Homosexuelle Handlungen sind in ganz Südamerika außer Guyana legal. Zu Ländern, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, gibt es einen gesonderten Artikel über Homosexualität in diesem Lande:
Literatur
- Int. Bar Association, H. Graupner, Ph. Tahmindjis: Sexuality and Human Rights. Haworth Press, 2005, ISBN 1-56023-555-1.
- Marc Schüffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft. Duncker & Humblot, 2007, ISBN 3-428-12438-3.
- Manfred Bruns, Rainer Kemper, LPartG – Handkommentar. 2. Auflage. Baden-Baden 2005, ISBN 978-3-8329-1182-9.
- Christian Schäfer: Widernatürliche Unzucht (§§ 175, 175a, 175b, 182 a.F. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1945. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006.
- Kai Sommer: Die Strafbarkeit der Homosexualität von der Kaiserzeit bis zum Nationalsozialismus: Eine Analyse der Straftatbestände im Strafgesetzbuch und in den Reformentwürfen (1871–1945). Peter Lang, Frankfurt am Main 1998.
Weblinks
Deutsch
- ILGA-Europa: Gleichstellung von Lesben und Schwulen, Brüssel, 1998 (PDF; 537 kB)
- Rechtsvergleich Europa (mit Detailbestimmungen)
- GayLaw – Schwule und Lesben in Recht und Gesetz weltweit
- Gesetze zur Homosexualität weltweit
Englisch
- Übersicht über rechtliche und gesellschaftliche Situation mit Index (bezieht sich auf LGBT-Rechte im Allgemeinen)
- Umfangreiche Darstellung der rechtlichen Situation weltweit
- Menschenrechte für Homosexuelle weltweit IGLHRC
- Legal Survey On The Countries In The World Having Legal Prohibitions On Sexual Activities Between Consenting Adults In Private (pdf) (2006; 81 kB), (2009; PDF; 717 kB)
- Sodomy Laws Around the World (Memento vom 5. Juli 2008 im Internet Archive)
- Alter der Sexualmündigkeit (auch homosexuell) weltweit
Einzelnachweise




